Zugänglichkeit im Überblick
In sog. Mediatheken werden Programmbeiträge zeitlich befristet vorgehalten, während spezifische Apps der Anstalten neben den Livestreams der verschiedenen Hörfunk- und teils Fernsehprogramme weitergehende programmbezogene Inhalte und Zusatzdienste bereitstellen.
Ferner sind die Anstalten der ARD in Deutschland bemüht durch diverse unkonventionellere Angebote die fortlaufende Innovation der medialen Grundversorgung, zu der sie gemäß Rundfunkstaatsvertrag (RSTV) gehalten sind, zu gewährleisten, häufig durch Positionierung nicht-linearer rundfunkähnlicher Dienste, die ein zeitgemäßeres Nutzungsverhalten ermöglichen soll.
Dieser Vertrag ist es auch, in dem der Versorgungsauftrag der Anstalten insbesondere von Minderheiten im Einzugsbereich geregelt wird. Hierzu zählen neben ethnischen und kulturellen Minderheiten auch Behinderte wie etwa Gehörlose und Blinde.
Die ausgewogene Berichterstattung aus Politik, Gesellschaft und Zeitgeschehen wird hier u.A. vorgeschrieben. Aber der RSTV endet nicht bei der schlichten Nachrichtenversorgung. Auch Prioritäten wie Kultur, Unterhaltung und Kreatives in jeglicher Form sind inbegriffen, spätestens bei diesen Aspekten wird das Eis dünn, wenn man die Berücksichtigung behinderter Zielgruppen betrachtet.
Sonderweg Eigenentwicklung
Eine frühere Version dieses Beitrags berücksichtigte nicht die Möglichkeit eigene Angebote für blinde und sehbehinderte Nutzer zu entwickeln. Dieser Aspekt ist im letzten Absatz ergänzt.
Lesen Sie in einer allgemeinen Bestandsaufnahme zunächst wie gut oder schlecht es um die Zugänglichkeit der wichtigsten Angebote der öffentlichen Medien in Deutschland im Mobilsektor bestellt ist.
Ein bald folgendes Special wendet sich den beunruhigenden Entwicklungen in der hereinbrechenden Zukunft mobiler öffentlich-rechtlicher Medien und deren Zugänglichkeit zu.